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Grunderwerbsteuer

Von Marc Hammermeister Am 5. Januar 2023

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Die Grunderwerbsteuer wird in Deutschland bei jedem Immobilien- und Grundstückskauf fällig. Sie berechnet sich anhand des vereinbarten Kaufpreises, wobei hier eine Besonderheit herrscht: Wird ein unbebautes Grundstück erworben, greift der Kaufpreis des Grundstücks als Berechnungsgrundlage. Wird das gleiche Grundstück vom Bauträger erworben, der später das Einfamilienhaus darauf errichten soll, so muss der Preis des Hauses noch hinzu addiert werden.

BundeslandSatz der Grunderwerbsteuer
Baden-Württemberg5,0 %
Bayern3,5 %
Berlin6,0 %
Brandenburg6,5 %
Bremen5,0 %
Hamburg5,5 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %
Niedersachsen5,0 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Saarland6,5 %
Sachsen5,5 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Schleswig-Holstein6,5 %
Thüringen5,0 %

Beispiel:

Familie Müller kauft sich ein Grundstück in Bayern für 50.000 Euro.

  1. a) Das Grundstück wird von einem privaten Verkäufer erworben.
  2. b) Das Grundstück wird vom Bauträger erworben. Dieser soll darauf später ein Einfamilienhaus für 125.000 Euro erbauen.

Wie hoch fällt also die Grunderwerbsteuer in Bayern aus?

a) 50.000 Euro * 3,5 % Grunderwerbsteuer = 1.750 Euro

b) 50.000 Euro + 125.000 Euro = 175.000 Euro

175.000 Euro * 3,5 % Grunderwerbsteuer = 6.125 Euro

Die Differenz bei der Grunderwerbsteuer beträgt in diesen beiden Fällen bereits 4.375 Euro. Es wird also deutlich, dass durch den Kauf des Grundstücks von einem anderen Verkäufer als dem Bauträger hohe Einsparungen möglich sind.

Am Beispiel zeigt sich ebenfalls, dass in Bayern nach wie vor eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben wird. Diese wurde bisher nicht erhöht, obwohl die Länder seit 2007 nicht mehr an den bundesweit einheitlichen Satz gebunden sind, sondern diesen nach eigenem Ermessen festlegen können. Neben Sachsen ist Bayern das einzige Bundesland, das bisher noch keine Erhöhung der Grunderwerbsteuer durchgeführt hat.

Wann muss ich die Grunderwerbsteuer für das Einfamilienhaus zahlen?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, deshalb muss sie mit Vorliegen des gültigen Erwerbsvorgangs auch entrichtet werden. Als solcher wird der vor dem Notar geschlossene Kaufvertrag angesehen. Dabei wird der Steuerbescheid erstellt, sobald der Vertrag vorliegt. Nach Zugang des Steuerbescheids haben die Käufer der Immobilie die Pflicht, binnen Monatsfrist die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Diese ist unabhängig davon fällig, ob der Kaufpreis bereits gezahlt wurde oder nicht.

Stundungen der Grunderwerbsteuer sind aufgrund der Verkehrssteuereigenschaft grundsätzlich nicht möglich. Zwar haben die Finanzbeamten einen gewissen Ermessensspielraum, doch wird dieser in der Praxis faktisch nicht genutzt.

Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuer

Es gibt drei grundlegende Voraussetzungen, damit die Grunderwerbsteuer anfällt. Das sind:

  1. Grundstück muss sich im Inland befinden.
  2. Grundstück muss gekauft werden (Erwerbsvorgang).
  3. Es muss beim Kauf zum Rechtsträgerwechsel kommen, so dass Rechte und Pflichten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.

Im Gegenzug gibt es natürlich auch Fälle, in denen die Grunderwerbsteuer entfällt. Diese Ausnahmen haben wir im Folgenden zusammengefasst:

  • Kauf des Grundstücks vom Ehegatten/Lebenspartner.
  • Kauf des Grundstücks vom Ex-Ehegatten/-Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung/Trennung.
  • Gerader Verwandtschaftsgrad zwischen Käufer und Verkäufer (z. B. Mutter verkauft Grundstück an die Tochter).
  • Kaufpreis liegt bei maximal 2.500 Euro.

Lässt sich die Grunderwerbsteuer senken?

Die Grunderwerbsteuer kann in Ausnahmefällen gesenkt werden. Dafür ist allerdings eine Senkung des gesamten Kaufpreises erforderlich. Diese Senkung kann nachträglich erfolgen, jedoch gilt eine Frist von maximal zwei Jahren ab dem Steuerbescheid. Kaufpreisminderungen müssen dabei notariell beurkundet werden, wenn sie vor Auflassung des Grundstücks erfolgen. Denkbar sind zudem nachträgliche Kaufpreisminderungen beispielsweise aufgrund von Sachmängeln. Bereits entrichtete Grunderwerbsteuern, die zu hoch ausgefallen sind, können durch die Kaufpreisminderung zurück erstattet werden.

Grunderwerbsteuer: Zahlung notwendig für Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist zudem die Voraussetzung für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt. Diese Bescheinigung sagt aus, dass die Steuerschuld beglichen wurde. Sie muss dem Grundbuchamt vorgelegt werden, damit die Eintragung des neuen Eigentümers erfolgen kann. Grundsätzlich wird die Bescheinigung erst nach Eingang des Geldes bei der Finanzbehörde erstellt. Ausnahmen können greifen, wenn die Zahlung der Grunderwerbsteuer sichergestellt ist, etwa durch einen Ausdruck der erfolgten Überweisung oder die Einreichung des Überweisungsträgers samt eines Kontoauszugs, auf dem der Betrag bereits verbucht wurde.

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